Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1977Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
ARTIKEL 4
(1)Absatz eins,Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sich sechs Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2)Absatz 2,Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, sind oder einer solchen Organisation als Beamte angehören sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Schlagworte
Diplomatenpaß, Dienstpaß
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060185
alte Dokumentnummer
N4197732017L