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Art. 4

Fassungen
ab 20.09.1977 — BGBl. Nr. 435/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.09.1977 BGBl. Nr. 435/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1977,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.09.1977BGBl. Nr. 435/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

ARTIKEL 4

  1. Absatz eins,Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sich sechs Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, sind oder einer solchen Organisation als Beamte angehören sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Schlagworte

Diplomatenpaß, Dienstpaß

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014

Gesetzesnummer

10005441

Dokumentnummer

NOR12060185

alte Dokumentnummer

N4197732017L