Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 20.09.1977 — BGBl. Nr. 435/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.09.1977 BGBl. Nr. 435/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1977,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.09.1977BGBl. Nr. 435/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

ARTIKEL 5

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates behalten sich das Recht vor, Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder die Durchreise durch ihr Land zu verweigern.
  2. Absatz 2,Jeder der beiden Vertragsstaaten ist verpflichtet, jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kommen und sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgehalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014

Gesetzesnummer

10005441

Dokumentnummer

NOR12060186

Alte Dokumentnummer

N4197732018L