Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1977Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
ARTIKEL 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 2, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 2,, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060187
Alte Dokumentnummer
N4197732019L