Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bauunternehmen, die der Bundesinnung angehören
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1977Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen als Paragraph 2, Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen als
monatliche Erhebung über Art und Wert der Bauproduktion, Beschäftigte, Löhne und Gehälter, Arbeitsstunden der Arbeiter;
mit ergänzenden Angaben über die Auftragslage in vierteljährlichen und ergänzenden Angaben über die Gliederung der Löhne in halbjährlichen Intervallen;
halbjährliche Erhebung über Art und Wert des Auftragsbestandes;
jährliche Erhebung über den Bestand an Baumaschinen und -geräten;
jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge, Betriebsaufwand, Lagerveränderungen, Art, Menge und Wert des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Fremdleistungen, Investitionen, Abschreibungen und sonstigen Betriebsaufwand.
Schlagworte
Baugerät, Rohstoff
Dokumentnummer
NOR12060178
Alte Dokumentnummer
N4197719475S