Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 02.04.1978 — BGBl. Nr. 127/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute02.04.1978 BGBl. Nr. 127/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1978,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.04.1978BGBl. Nr. 127/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Inhaber österreichischer oder spanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder spanischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005451

Dokumentnummer

NOR12060261

alte Dokumentnummer

N4197832139L