Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Grenzabfertigung
Artikel 15
Begriffsbestimmungen
Es bedeuten:
„Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwenden sind; dabei ist „Eingangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Einreise von Personen sowie der Ein- und Durchfuhr von Sachen, „Ausgangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Ausreise von Personen sowie der Aus- und Durchfuhr von Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften;
„Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eingangsabfertigung des anderen Vertragsstaates durchgeführt oder dessen Hoheitsgebiet im Durchgang (Artikel 23) von den Organen des anderen Vertragsstaates benützt wird, „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
„Organe“ die Personen, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung von Amtshandlungen zuständig sind, ausgenommen Militärpersonen;
„Grenzabfertigungsorgane“ die Organe, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung der Grenzabfertigung zuständig sind;
„Zone“ den örtliche Bereich des Gebietsstaates, in dem die Organe des Nachbarstaates berechtigt sind, die Eingangsabfertigung vorzunehmen oder über den sie im Durchgang (Artikel 23) auf das eigene Hoheitsgebiet zurückkehren dürfen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060293
Alte Dokumentnummer
N4197832195L