Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Grenzabfertigungsstellen
(1)Absatz eins,Beim Grenzübergang „Karawankentunnel“ wird zur Durchführung der österreichischen und zur Durchführung der jugoslawischen Eingangsabfertigung jeweils auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates (Artikel 2 Absatz 2) eine Grenzabfertigungsstelle errichtet. Diese Grenzabfertigungsstellen sind durch Amtstafeln in deutscher und in slowenischer Sprache kenntlich zu machen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.
(2)Absatz 2,Die Ausgangsabfertigung wird jeweils auf dem eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060294
Alte Dokumentnummer
N4197832196L