Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Zone
(1)Absatz eins,Die Zone umfaßt den auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Bereich der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates (Gebäude, Räumlichkeiten, Straßenabschnitte, Abstellflächen und sonstige Anlagen) sowie die zwischen dieser Grenzabfertigungsstelle und der Staatsgrenze gelegenen Straßenstücke. Welche Flächen, Gebäude, Gebäudeteile und sonstigen Anlagen den örtlichen Bereich der Grenzabfertigungsstelle bilden, wird durch Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.
(2)Absatz 2,Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3)Absatz 3,Die Zone gilt hinsichtlich der von den Organen des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Grenzübergang „Karawankentunnel“ befindet.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060295
Alte Dokumentnummer
N4197832197L