Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 256/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 256/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 256/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 4

Finanzierung

Die Vertragsstaaten kommen überein:

  1. Ziffer eins
    Jede Seite übernimmt für den auf ihrem Staatsgebiet gelegenen Teil des Bauwerkes die Finanzierung des Baues, der Erhaltung, der Verwaltung und des Betriebes. Dies gilt auch für die bisher angefallenen beiderseitigen Kosten.
  2. Ziffer 2
    Die Projektierungskosten für das Bauwerk, soweit die Projektierung in einem von beiden Seiten erfolgten gemeinsamen Auftrag bereits vergeben ist, werden im Verhältnis 50 : 50 geteilt.
  3. Ziffer 3
    Die Mauteinnahmen verbleiben dem Vertragsstaat, der sie einhebt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060320

Alte Dokumentnummer

N4197839175L