Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 5

Grenzübertritte

Die beim Bau und Betrieb sowie bei der Erhaltung des Bauwerkes beschäftigten Personen sind für die im Zuge dieser Aufgaben notwendigen Grenzübertritte und den jeweils anschließenden Aufenthalt in der erforderlichen Tiefe auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vom Sichtvermerkszwang befreit; sie müssen jedoch im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060321

Alte Dokumentnummer

N4197839176L