Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 5
Grenzübertritte
Die beim Bau und Betrieb sowie bei der Erhaltung des Bauwerkes beschäftigten Personen sind für die im Zuge dieser Aufgaben notwendigen Grenzübertritte und den jeweils anschließenden Aufenthalt in der erforderlichen Tiefe auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vom Sichtvermerkszwang befreit; sie müssen jedoch im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060321
Alte Dokumentnummer
N4197839176L