Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1983Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 6
Genehmigung des Projektes
(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für das Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw. Organisation zu erstellen. Sie sind zum Zwecke der Genehmigung dem jeweiligen Vertragsstaat mit allen zweckdienlichen Erläuterungen zuzuleiten. Eine Kalkulation der Ausgaben ist diesen Unterlagen anzuschließen.
(2) Jede wesentliche Änderung dieser Pläne und Entwürfe unterliegt demselben Genehmigungsverfahren.
(3) Die Genehmigung zur gleichzeitigen Inbetriebnahme und Freigabe des Bauwerkes für den öffentlichen Verkehr ist einvernehmlich durch die Vertragsstaaten auf Antrag der Kommission zu erteilen.
Schlagworte
Ausführungsentwurf
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060323
Alte Dokumentnummer
N4197839178L