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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 7

Zwischenstaatliche Kommission

(1) Eine „Zwischenstaatliche Kommission für den Karawankenstraßentunnel“ wird von den Vertragsstaaten errichtet. Diese wird „Kommission“ genannt.

(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten entsendet in die Kommission eine Delegation von höchstens 6 Mitgliedern. Jede der beiden Delegationen kann Fachleute beiziehen.

(3) Den Leitern der beiden Delegationen obliegt abwechselnd für ein Jahr der Vorsitz in der Kommission.

(4) Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von den Regierungen der Vertragsstaaten zu genehmigen ist.

(5) Die Kommission hat ihre Stellungnahmen und Beschlüsse den Vertragsstaaten zuzuleiten; sie kann zur Vorbereitung ihrer Anträge und Beschlüsse die Gesellschaft bzw. Organisation sowie das Baukomitee (Artikel 10) und das Betriebskomitee (Artikel 13) heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060324

Alte Dokumentnummer

N4197839179L