Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 2. (1) Im Wege einer Vollerhebung ist festzustellen:Paragraph 2, (1) Im Wege einer Vollerhebung ist festzustellen:
anläßlich der Baubewilligung: Ort; Bauherr; Art und Umfang der baulichen Maßnahme; Art, überwiegende Bestimmung sowie Nutzung des Gebäudes; Größe, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale des Gebäudes; Anzahl, Größe und Ausstattung der Wohnungen;
Rechtsverhältnisse;
der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten baulichen Maßnahmen;
die Kosten und die Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen.
(2)Absatz 2,Die Kosten und die Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen, die nicht unter Abs. 1 Z. 3 fallen, sind im Wege einer Stichprobenerhebung festzustellen.Die Kosten und die Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, fallen, sind im Wege einer Stichprobenerhebung festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12060397
Alte Dokumentnummer
N4197915129S