Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 3. (1) Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie in § 2 Abs. 2 angeordneten Erhebungen sind amtliche Erhebungsformulare zu verwenden. In diesen ist insbesondere auf die Bestimmungen des § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinzuweisen.Paragraph 3, (1) Bei der Durchführung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie in Paragraph 2, Absatz 2, angeordneten Erhebungen sind amtliche Erhebungsformulare zu verwenden. In diesen ist insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Das amtliche Erhebungsformular für die Baubewilligungsmeldung hat zu erfassen:
das Datum der Baubewilligung,
den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
die Rechtsnatur des Bauherrn,
die überwiegende Bestimmung des Gebäudes,
die Bauweise der Außenmauern,
die überwiegende Heizung des Gebäudes,
den Anschluß an Kanalnetz, Wasserleitungsnetz und Gasnetz,
die bebaute Fläche in Quadratmetern,
die Anzahl der Hauptgeschosse ohne Keller- und Dachgeschoß,
die Gesamtnutzfläche der Betriebsräume im Wohnobjekt in Quadratmetern,
die Gesamtnutzfläche der Garagen in Quadratmetern,
die Gesamtzahl der Einstellplätze,
die Gesamtfläche der Schutzräume in Quadratmetern,
die Gesamtzahl der baubehördlich bewilligten Wohnungen,
die Nutzfläche in Quadratmetern, Raumanzahl und Ausstattung jeder Wohnung und
das Rechtsverhältnis an jeder Wohnung.
(3)Absatz 3,Das amtliche Erhebungsformular für die Baukostenmeldung hat zu erfassen:
das Datum der Baubewilligung,
den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
die Höhe der Eigenmittel,
die Laufzeit, Verzinsung und Höhe der Darlehen und
die Rechtsnatur der Darlehensgeber.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1 Z. 2 angeordneten Erhebungen ist das Baufortschrittsverzeichnis (§ 5) zu verwenden.Bei der Durchführung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, angeordneten Erhebungen ist das Baufortschrittsverzeichnis (Paragraph 5,) zu verwenden.
(5)Absatz 5,Die Verpflichtung zur Ausfüllung der Erhebungsformulare für die Baubewilligungsmeldung (Abs. 2) und die Baukostenmeldung (Abs. 3) obliegt dem Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten. Das Baufortschrittsverzeichnis (§ 5) ist von der Gemeinde auszufüllen.Die Verpflichtung zur Ausfüllung der Erhebungsformulare für die Baubewilligungsmeldung (Absatz 2,) und die Baukostenmeldung (Absatz 3,) obliegt dem Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten. Das Baufortschrittsverzeichnis (Paragraph 5,) ist von der Gemeinde auszufüllen.
Dokumentnummer
NOR12060398
Alte Dokumentnummer
N4197915130S