Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 342/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198031.12.2002 BGBl. Nr. 342/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 342/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 4, (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn (seinem Bevollmächtigten) vor Erteilung der Baubewilligung das Erhebungsformular für die Baubewilligungsmeldung in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Stelle als die Gemeinde zuständig, hat der Bauherr (sein Bevollmächtigter) das Erhebungsformular von der Gemeinde anzufordern.

  1. Absatz 2,Der Bauherr (sein Bevollmächtigter) ist verpflichtet, das in dreifacher Ausfertigung ausgefüllte Erhebungsformular innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bei der Gemeinde abzugeben.
  2. Absatz 3,Die Gemeinde hat die ausgefüllten Erhebungsformulare zu prüfen, gegebenenfalls zu vervollständigen und jeweils zwei Ausfertigungen innerhalb von vier Wochen nach jedem Jahresviertel im Wege des Amtes der Landesregierung gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten. Eine Ausfertigung der Baubewilligungsmeldung verbleibt bei der Gemeinde, eine weitere Ausfertigung beim Amt der Landesregierung.

Gesetzesnummer

10005471

Dokumentnummer

NOR12060399

Alte Dokumentnummer

N4197915131S