Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 4. (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn (seinem Bevollmächtigten) vor Erteilung der Baubewilligung das Erhebungsformular für die Baubewilligungsmeldung in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Stelle als die Gemeinde zuständig, hat der Bauherr (sein Bevollmächtigter) das Erhebungsformular von der Gemeinde anzufordern.Paragraph 4, (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn (seinem Bevollmächtigten) vor Erteilung der Baubewilligung das Erhebungsformular für die Baubewilligungsmeldung in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Stelle als die Gemeinde zuständig, hat der Bauherr (sein Bevollmächtigter) das Erhebungsformular von der Gemeinde anzufordern.
(2)Absatz 2,Der Bauherr (sein Bevollmächtigter) ist verpflichtet, das in dreifacher Ausfertigung ausgefüllte Erhebungsformular innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bei der Gemeinde abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde hat die ausgefüllten Erhebungsformulare zu prüfen, gegebenenfalls zu vervollständigen und jeweils zwei Ausfertigungen innerhalb von vier Wochen nach jedem Jahresviertel im Wege des Amtes der Landesregierung gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten. Eine Ausfertigung der Baubewilligungsmeldung verbleibt bei der Gemeinde, eine weitere Ausfertigung beim Amt der Landesregierung.
Dokumentnummer
NOR12060399
Alte Dokumentnummer
N4197915131S