Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 342/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198031.12.2002 BGBl. Nr. 342/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 342/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 5, (1) Der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten baulichen Maßnahmen (Paragraph eins, Absatz 2,) ist in einem Baufortschrittsverzeichnis vom Baubeginn an zu erfassen, bis diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt sind oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.

  1. Absatz 2,Das Baufortschrittsverzeichnis hat jedenfalls zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Baubewilligung,
    2. Ziffer 2
      die Lage des Bauplatzes,
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Wohnungen,
    5. Ziffer 5
      die Gesamtnutzfläche aller Wohnungen in Quadratmetern und
    6. Ziffer 6
      den Baufortschritt.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorzugeben. Der Baufortschritt ist von der Gemeinde einzutragen; die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind von der Gemeinde anläßlich der Eintragung der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen. Zu diesem Zweck wird das Baufortschrittsverzeichnis vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jährlich in zweifacher Ausfertigung der Gemeinde zugesandt. Nach Eintragung des Baufortschrittes und allfälliger Richtigstellungen hat die Gemeinde eine Ausfertigung binnen vier Wochen ab dem Einlangen im Wege des Amtes der Landesregierung an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde.

Gesetzesnummer

10005471

Dokumentnummer

NOR12060400

Alte Dokumentnummer

N4197915132S