Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 5. (1) Der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten baulichen Maßnahmen (§ 1 Abs. 2) ist in einem Baufortschrittsverzeichnis vom Baubeginn an zu erfassen, bis diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt sind oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.Paragraph 5, (1) Der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten baulichen Maßnahmen (Paragraph eins, Absatz 2,) ist in einem Baufortschrittsverzeichnis vom Baubeginn an zu erfassen, bis diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt sind oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.
(2)Absatz 2,Das Baufortschrittsverzeichnis hat jedenfalls zu erfassen:
das Datum der Baubewilligung,
den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
die Gesamtnutzfläche aller Wohnungen in Quadratmetern und
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorzugeben. Der Baufortschritt ist von der Gemeinde einzutragen; die Angaben gemäß Abs. 2 Z. 4 und 5 sind von der Gemeinde anläßlich der Eintragung der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen. Zu diesem Zweck wird das Baufortschrittsverzeichnis vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jährlich in zweifacher Ausfertigung der Gemeinde zugesandt. Nach Eintragung des Baufortschrittes und allfälliger Richtigstellungen hat die Gemeinde eine Ausfertigung binnen vier Wochen ab dem Einlangen im Wege des Amtes der Landesregierung an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorzugeben. Der Baufortschritt ist von der Gemeinde einzutragen; die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind von der Gemeinde anläßlich der Eintragung der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen. Zu diesem Zweck wird das Baufortschrittsverzeichnis vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jährlich in zweifacher Ausfertigung der Gemeinde zugesandt. Nach Eintragung des Baufortschrittes und allfälliger Richtigstellungen hat die Gemeinde eine Ausfertigung binnen vier Wochen ab dem Einlangen im Wege des Amtes der Landesregierung an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde.
Dokumentnummer
NOR12060400
Alte Dokumentnummer
N4197915132S