Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 6. (1) Die Feststellung der Kosten und der Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 und § 2 Abs. 2) erstreckt sich auf die jeweils im Kalenderjahr vor der Erhebung fertiggestellten Maßnahmen (§ 1 Abs. 2). Das Erhebungsformular für die Baukostenmeldung (§ 3 Abs. 3) ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar dem Bauherrn (seinem Bevollmächtigten) zuzusenden und von diesem binnen vier Wochen ab dem Einlangen an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden.Paragraph 6, (1) Die Feststellung der Kosten und der Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 2, Absatz 2,) erstreckt sich auf die jeweils im Kalenderjahr vor der Erhebung fertiggestellten Maßnahmen (Paragraph eins, Absatz 2,). Das Erhebungsformular für die Baukostenmeldung (Paragraph 3, Absatz 3,) ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar dem Bauherrn (seinem Bevollmächtigten) zuzusenden und von diesem binnen vier Wochen ab dem Einlangen an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das bei der Erhebung gemäß § 2 Abs. 2 angewandte Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das bei der Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, angewandte Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Dokumentnummer
NOR12060401
Alte Dokumentnummer
N4197915133S