Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt: Paragraph 2, Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
in roter Farbe für Personen, denen in Österreich eine diplomatische Rechtsstellung zukommt,
in gelber Farbe für Konsuln,
in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind; für private Hausangestellte jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie bei unter Z. 1 genannten Personen oder bei Berufskonsuln angestellt sind.in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im Paragraph eins, genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind; für private Hausangestellte jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie bei unter Ziffer eins, genannten Personen oder bei Berufskonsuln angestellt sind.
Dokumentnummer
NOR12060413
Alte Dokumentnummer
N4197916630S