Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1979 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 378/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.197931.03.2003 BGBl. Nr. 378/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 378/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 4, (1) Auf Antrag sind Kinder unter zehn Jahren, für die kein eigener Lichtbildausweis ausgestellt wurde, in den Lichtbildausweis jenes Elternteiles miteinzutragen, in dessen Reisepaß sie ebenfalls miteingetragen sind.

  1. Absatz 2,Wird für ein in einem Lichtbildausweis miteingetragenes Kind ein eigener Lichtbildausweis ausgestellt, oder wird anläßlich einer ausweisbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.
  2. Absatz 3,Miteingetragene Kinder dürfen sich nur in Begleitung des Elternteils, in dessen Lichtbildausweis sie miteingetragen sind, durch diesen Ausweis legitimieren.

Gesetzesnummer

10005474

Dokumentnummer

NOR12060415

Alte Dokumentnummer

N4197916632S