Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 11
Zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur fachlichen Beratung und Unterstützung kann Organen der anderen Vertragspartei nach hergestelltem Einvernehmen die Anwesenheit bei der Befragung von Auskunftspersonen, Sachverständigen oder bei der Gegenüberstellung mit Zeugen, bei einem Lokalaugenschein, einer Identifizierung oder Leichenöffnung gestattet werden; sie dürfen jedoch keine Amtshandlungen vornehmen.
Dokumentnummer
NOR12060469
Alte Dokumentnummer
N4198032051L