Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, mündlich oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden. Die unmittelbare Übergabe von Schriftstücken oder Gegenständen erfolgt nach Vorankündigung am Straßenübergang Nickelsdorf-Hegyeshalom oder am Bahnhof Hegyeshalom. Im Einzelfall kann auch ein anderer Übergabeort vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Die von Organen der einen Vertragspartei als vertraulich bezeichneten Informationen sind von den Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12060471
Alte Dokumentnummer
N4198032053L