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Art. 13

Fassungen
01.10.1980 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 399/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.10.198031.05.2006 BGBl. Nr. 399/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1980BGBl. Nr. 399/1980

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, mündlich oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden. Die unmittelbare Übergabe von Schriftstücken oder Gegenständen erfolgt nach Vorankündigung am Straßenübergang Nickelsdorf-Hegyeshalom oder am Bahnhof Hegyeshalom. Im Einzelfall kann auch ein anderer Übergabeort vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die von Organen der einen Vertragspartei als vertraulich bezeichneten Informationen sind von den Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.

Gesetzesnummer

10005476

Dokumentnummer

NOR12060471

Alte Dokumentnummer

N4198032053L