Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 14
Die Vertragsparteien verständigen einander unverzüglich
über vermißte Personen, von denen angenommen werden kann, daß ihre Leichen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei aus den Gewässern geborgen oder angeschwemmt werden könnten;
über aus diesen Gewässern geborgene oder angeschwemmte Leichen, wenn angenommen werden kann, daß diese aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei herrühren.
Dokumentnummer
NOR12060472
Alte Dokumentnummer
N4198032054L