Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 14 übermitteln die Vertragsparteien einander
eine genaue möglichst auch mit Lichtbild versehene Beschreibung der vermißten Person;
einen möglichst auch mit Lichtbildern versehenen Bericht über die Auffindung der Leiche, aller zur Identifizierung maßgebenden Merkmale, Proben von Kleidungsstücken und Haaren sowie eine Beschreibung des Gebisses;
ein Verzeichnis der bei der Leiche aufgefundenen Gegenstände;
das Leichenöffnungsprotokoll.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) erwähnten Angaben werden unter Verwendung gemeinsamer in deutscher und ungarischer Sprache abgefaßter Formblätter übermittelt.
Dokumentnummer
NOR12060473
Alte Dokumentnummer
N4198032055L