Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 16
Die Vertragsparteien ermöglichen Erkennungszeugen auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, sich beschleunigt zum Erkennungsverfahren am Identifizierungsort einzufinden. Für den Grenzübertritt genügt in diesem Fall auch ein amtlicher zur Feststellung der Identität geeigneter Lichtbildausweis, wobei Ort und Zeit des Grenzübertrittes vorher zu vereinbaren sind.
Dokumentnummer
NOR12060474
Alte Dokumentnummer
N4198032056L