Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 17
Ein Erkennungszeuge darf im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei wegen einer strafbaren Handlung, die er vor dem Verlassen des Staatsgebietes der ersuchten Vertragspartei begangen hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder strafrechtlich verfolgt noch in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, sofern er das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der für die Heimreise angemessenen kürzestmöglichen Frist wieder verläßt.
Dokumentnummer
NOR12060475
Alte Dokumentnummer
N4198032057L