Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Dritter Abschnitt
VERKEHRSPOLIZEILICHE AMTSHILFE
Artikel 18
(1)Absatz eins,Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt insbesondere
die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
(2)Absatz 2,Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) grundsätzliche schriftlich.
Dokumentnummer
NOR12060476
Alte Dokumentnummer
N4198032058L