Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Ungarischen Volksrepublik und in den Fällen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a) auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen Behörden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien werden einander schriftlich auf diplomatischem Wege die mit der Durchführung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Aufgaben betrauten Behörden notifizieren.
Dokumentnummer
NOR12060477
Alte Dokumentnummer
N4198032059L