Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Vierter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Die für kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Aufgaben zuständigen leitenden Beamten der beiden Vertragsparteien treffen einander unter Beiziehung der erforderlichen Fachbeamten jährlich wenigstens einmal zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.
Dokumentnummer
NOR12060478
Alte Dokumentnummer
N4198032060L