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Art. 21

Fassungen
01.10.1980 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 399/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.10.198031.05.2006 BGBl. Nr. 399/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1980BGBl. Nr. 399/1980

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 27. November 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

10005476

Dokumentnummer

NOR12060479

Alte Dokumentnummer

N4198032061L