Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates können jedoch auf Verlangen angewendet werden, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.
(2)Absatz 2,Die den Sicherheitsbehörden und Verkehrsbehörden zustehenden Befugnisse richten sich jeweils nach den ihre Tätigkeit regelnden inländischen Rechtsvorschriften.
Dokumentnummer
NOR12060461
Alte Dokumentnummer
N4198032043L