Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Amtshilfe wird nicht geleistet, soweit die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien.
Dokumentnummer
NOR12060462
Alte Dokumentnummer
N4198032044L