Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.10.1980 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 399/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.10.198031.05.2006 BGBl. Nr. 399/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1980BGBl. Nr. 399/1980

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Zweiter Abschnitt

KRIMINALPOLIZEILICHE AMTSHILFE

Artikel 6

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt insbesondere

  1. Ziffer eins
    die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann;
  2. Ziffer 2
    die Ermittlung des Aufenthaltes von Personen, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie von dort abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden sind;
  3. Ziffer 3
    die Ermittlung des Aufenthaltes und die vorläufige Anhaltung von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind;
  4. Ziffer 4
    die Ermittlung des Aufenthaltes und die vorläufige Anhaltung von entwichenen Zöglingen und Geisteskranken sowie von Minderjährigen auf Ersuchen ihrer Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Verbrechensvorbeugung;
  5. Ziffer 5
    die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren einschließlich der Übermittlung von Lichtbildern und Fingerabdruckblättern hinsichtlich der in Ziffer 2 bis 4 genannten Personen;
  6. Ziffer 6
    die Fahndung nach Gegenständen, an denen oder mit denen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde, sowie deren Sicherstellung;
  7. Ziffer 7
    die fachliche Information über Bereiche von beiderseitigem Interesse, wie Methoden der Kriminalistik und der Verbrechensvorbeugung, Änderungen in der Begehungsweise strafbarer Handlungen sowie die bei der Bekämpfung von Banknotenfälschungen und der Suchtgiftkriminalität gewonnenen Erfahrungen.

Gesetzesnummer

10005476

Dokumentnummer

NOR12060464

Alte Dokumentnummer

N4198032046L