Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 9
Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn
sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen politischen, militärischen oder fiskalischen Charakters oder auf Handlungen bezieht, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen;
sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht gerichtlich strafbar sind.
Dokumentnummer
NOR12060467
Alte Dokumentnummer
N4198032049L