Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 15.06.1980 — BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.06.1980 BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.06.1980BGBl. Nr. 308/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 4

Weicht die Schreibweise der Familiennamen oder Vornamen in mehreren vorgelegten Urkunden voneinander ab, so ist der Betroffene gemäß denjenigen Personenstandsurkunden oder anderen ihn ausweisenden Urkunden zu bezeichnen, die in dem Staat ausgestellt worden sind, dessen Staatsangehöriger er zur Zeit der Ausstellung der Personenstandsurkunde oder der anderen Urkunde gewesen ist.

Für die Anwendung dieser Bestimmung umfaßt der Begriff “Staatsangehöriger” die Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, sowie die Staatenlosen und Flüchtlinge, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051012