Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 15.06.1980 — BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.06.1980 BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.06.1980BGBl. Nr. 308/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 5

In Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ist eine Person, die keinen Familienname hat oder deren Familienname nicht bekannt ist, bei jeder von einer Behörde eines Vertragsstaates vorgenommenen Eintragung in ein Personenstandsbuch nur mit ihren Vornamen anzugeben. Hat sie keine Vornamen oder sind auch diese unbekannt, so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung anzugeben, unter der sie bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051013