Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1980Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
In Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ist eine Person, die keinen Familienname hat oder deren Familienname nicht bekannt ist, bei jeder von einer Behörde eines Vertragsstaates vorgenommenen Eintragung in ein Personenstandsbuch nur mit ihren Vornamen anzugeben. Hat sie keine Vornamen oder sind auch diese unbekannt, so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung anzugeben, unter der sie bekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
NOR40051013