Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1980Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Ist in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern ein und dieselbe Person mit verschiedenen Familiennamen oder Vornamen bezeichnet, so haben die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen.
Zu diesem Zweck können die Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
NOR40051014