Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 15.06.1980 — BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.06.1980 BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.06.1980BGBl. Nr. 308/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 6

Ist in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern ein und dieselbe Person mit verschiedenen Familiennamen oder Vornamen bezeichnet, so haben die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen.

Zu diesem Zweck können die Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051014