Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1980Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
NOR40051015