Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 15.06.1980 — BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.06.1980 BGBl. Nr. 308/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.06.1980BGBl. Nr. 308/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 8

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051016