Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1980Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
NOR40051016