Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 11. (1) Spätestens sechs Monate vor dem Zähltag einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10 Abs. 1 lit. a) sind zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen (Vorerhebung).Paragraph 11, (1) Spätestens sechs Monate vor dem Zähltag einer Ordentlichen Volkszählung (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) sind zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen (Vorerhebung).
(2)Absatz 2,Die Verzeichnisse nach Abs. 1 bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herauszugebendes "Ortsverzeichnis von Österreich".Die Verzeichnisse nach Absatz eins, bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herauszugebendes "Ortsverzeichnis von Österreich".
(3)Absatz 3,Zur Anlegung der Orts- und Häuserverzeichnisse haben die Gemeinden die vom Bunde beigestellten Drucksorten auszufüllen und die ausgefüllten Erhebungsformulare fristgerecht im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12060444
Alte Dokumentnummer
N4198017290S