Rechtstracker.at

§ 11a

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a01.01.198931.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 11 a, (1) Zur Vorbereitung einer Volkszählung kann das Österreichische Statistische Zentralamt als Test für Drucksorten, Erhebungs- und Aufarbeitungsverfahren „Probezählungen'' durchführen.

  1. Absatz 2,Die Auswahl dafür geeigneter Testgemeinden erfolgt durch das Österreichische Statistische Zentralamt. Bezüglich der Mitwirkung der Gemeinden gilt Paragraph 5, Vor einer Volkszählung sind höchstens drei solcher Probezählungen durchzuführen, wobei jedoch der Kreis der zu befragenden Personen je Probezählung und Gemeinde die Zahl von 2 000 nicht übersteigen soll.
  2. Absatz 3,Die Auskunftspflicht nach Paragraph 3, entfällt bei diesen Probezählungen.
  3. Absatz 4,Für die anläßlich der Teilnahme an einer Probezählung erwachsenden Kosten gebührt der Gemeinde eine Pauschalentschädigung. Für die Feststellung der Höhe gilt Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, Die Überweisung erfolgt gemeinsam mit der Entschädigung nach Paragraph 8,

Schlagworte

Erhebungsverfahren

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12062581

Alte Dokumentnummer

N4199010843H