Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).Paragraph eins, (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).
(2)Absatz 2,Im Bedarfsfalle kann eine Volkszählung auch außerhalb des im Abs. 1 festgesetzten Zeitraumes angeordnet werden (Außerordentliche Volkszählung).Im Bedarfsfalle kann eine Volkszählung auch außerhalb des im Absatz eins, festgesetzten Zeitraumes angeordnet werden (Außerordentliche Volkszählung).
(3)Absatz 3,Die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung obliegt im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres.
Dokumentnummer
NOR12060434
Alte Dokumentnummer
N4198017280S