Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.03.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 149/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 201.01.199531.03.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 215.03.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 149/1990
§ 215.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.03.1990BGBl. Nr. 149/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 505/1994

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 2, (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.

  1. Absatz 2,Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des Paragraph 10, Absatz 4, Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
  2. Absatz 3,Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Artikel 26, B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Artikel 34, B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.
  3. Absatz 4,Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Absatz 3, ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Hat sich eine Person an mehreren Orten niedergelassen, so ist der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen an dem Ort gegeben, zu dem unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Betätigungen ein überwiegendes Naheverhältnis besteht.
  4. Absatz 5,Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.

Anmerkung

Hinsichtlich des "ordentlichen Wohnsitzes" siehe auch: § 2 Abs. 4
Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973.

Schlagworte

Arbeitsweg

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12062574

Alte Dokumentnummer

N4199010835H