Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
15.03.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 4, (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2)Absatz 2,Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Volkszählung zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 3, gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Volkszählung zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.
(3)Absatz 3,Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.
Anmerkung
Die grundlegende Regelung der Amtsverschwiegenheit ist in Art. 20
Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, enthalten. Vgl. hiezu auch § 310
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
Dokumentnummer
NOR12062576
Alte Dokumentnummer
N4199010837H