Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 515.03.199031.03.2001 § → § BGBl. Nr. 149/1990
§ 515.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 5, (1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.

  1. Absatz 2,Bei der Durchführung der Erhebungen können sich die Gemeinden jener in Ziffer eins bis 3 genannten Vorgangsweisen bedienen, wobei innerhalb einer Gemeinde unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze und des damit für die Auskunftspflichtigen verbundenen Aufwandes unterschiedliche Erhebungsformen gewählt werden können. In Betracht kommen folgende Vorgangsweisen:
    1. Ziffer eins
      Einsatz von Zählorganen, die die Drucksorten an die Auskunftspflichtigen (Paragraph 3, Absatz eins und 2) verteilen, nach Ausfüllung einsammeln und noch vor Rückmittlung an die Gemeinde vor Ort auf Vollständigkeit überprüfen; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, die Drucksorten zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde gegen Empfangsbestätigung abzugeben; die Empfangsbestätigung ist dem Zählorgan an Stelle der Drucksorten zu übergeben;
    2. Ziffer 2
      Zurverfügungstellung der Drucksorten auf anderem Weg an Auskunftspflichtige verbunden mit der Aufforderung, diese ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben;
    3. Ziffer 3
      Aufforderung der Auskunftspflichtigen zur Behebung der Drucksorten bei der Gemeinde; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, diese an Ort und Stelle auszufüllen oder diese zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben.
  2. Absatz 3,Auskunftspflichtige, die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt haben, können von der Gemeinde zur Ausfüllung oder Ergänzung vorgeladen werden. Zur Ausfüllung oder Ergänzung der Drucksorten Vorgeladene haben die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.
  3. Absatz 4,Die Gemeinde kann zur Durchführung der Erhebung Zählungsstellen einrichten.
  4. Absatz 5,Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Absatz 2 und 4 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekannt zu machen.
  5. Absatz 6,Im Zuge des Parteienverkehrs sind Geheimhaltungsinteressen der zur Auskunft Verpflichteten gegenüber Dritten zu wahren.

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR40016916