Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 615.03.199031.03.2001 § → § BGBl. Nr. 149/1990
§ 615.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 6, (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten herangezogen werden können, die Gemeindeergebnisse zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
  2. Absatz 2 a,Weichen die Angaben eines Auskunftspflichtigen zum Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von den im Melderegister verarbeiteten Daten ab, sind diese der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen. Für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl sind diese Abweichungen nur maßgeblich, wenn
    1. Ziffer eins
      sie der ersten auf den Zähltag folgenden An-, Ab- oder Ummeldung entsprechen, die innerhalb von drei auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      eine An-, Ab- oder Ummeldung gemäß Ziffer eins, nicht möglich ist oder
    3. Ziffer 3
      der Betroffene am Zähltag die Unterkunft aufgegeben hatte.
    Kann dadurch kein den tatsächlichen Lebensverhältnissen des Betroffenen entsprechendes Ergebnis für den Zähltag gewonnen werden, hat dies die Statistik Österreich im Zusammenwirken mit der Meldebehörde und dem Betroffenen für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl abzuklären.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeergebnisse die Bezirksübersichten zusammenzustellen.
  4. Absatz 4,Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.
  5. Absatz 5,In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit dem Gemeindeergebnis vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift des Gemeindeergebnisses dem Landeshauptmann vorzulegen.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990,)

Schlagworte

Anmeldung, Abmeldung

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR40016918