Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.Paragraph 6, (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten herangezogen werden können, die Gemeindeergebnisse zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2a)Absatz 2 a,Weichen die Angaben eines Auskunftspflichtigen zum Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von den im Melderegister verarbeiteten Daten ab, sind diese der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen. Für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl sind diese Abweichungen nur maßgeblich, wenn
sie der ersten auf den Zähltag folgenden An-, Ab- oder Ummeldung entsprechen, die innerhalb von drei auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten vorgenommen werden,
eine An-, Ab- oder Ummeldung gemäß Z 1 nicht möglich ist odereine An-, Ab- oder Ummeldung gemäß Ziffer eins, nicht möglich ist oder
der Betroffene am Zähltag die Unterkunft aufgegeben hatte.
Kann dadurch kein den tatsächlichen Lebensverhältnissen des Betroffenen entsprechendes Ergebnis für den Zähltag gewonnen werden, hat dies die Statistik Österreich im Zusammenwirken mit der Meldebehörde und dem Betroffenen für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl abzuklären.
(3)Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeergebnisse die Bezirksübersichten zusammenzustellen.
(4)Absatz 4,Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.
(5)Absatz 5,In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit dem Gemeindeergebnis vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift des Gemeindeergebnisses dem Landeshauptmann vorzulegen.
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 149/1990)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990,)
Schlagworte
Anmeldung, Abmeldung
Dokumentnummer
NOR40016918