Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.03.1990 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 149/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 615.03.199031.03.2001 § → § BGBl. Nr. 149/1990
§ 615.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.03.1990BGBl. Nr. 149/1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 6, (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten herangezogen werden können, die Gemeindeübersichten zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten zusammenzustellen.
  3. Absatz 4,Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.
  4. Absatz 5,In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem Landeshauptmann vorzulegen.
  5. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990,)

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12062587

Alte Dokumentnummer

N4199010846H