Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 6a. (1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.Paragraph 6 a, (1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.
Dokumentnummer
NOR12064725
Alte Dokumentnummer
N4199438665J