Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.Paragraph 7, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Absatz 2,, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zunächst ist für die Feststellungen gemäß § 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' gemeindeweise kundzumachen.Zunächst ist für die Feststellungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben (Paragraph 2, Absatz 4,), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' gemeindeweise kundzumachen.
Anmerkung
Klammerzitat durch BGBl. Nr. 505/1994 gegenstandslos, aber nicht
formell aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12064723
Alte Dokumentnummer
N4199438663J